Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Massenheim e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
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Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Massenheim“ im folgenden Verein genannt.
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Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel-Massenheim.
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Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main -Registergericht- einzutragen.
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Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
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Der Verein hat den Zweck,
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das Feuerwehrwesen der Stadt Bad Vilbel - Ortsteil Massenheim nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern
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die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung, Musikabteilung) zu koordinieren.
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Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
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die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
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die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
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sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen.
Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten; -
interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
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Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
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die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Kindergruppe anzustreben und die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen;
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mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. -
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören:
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die Mitglieder der Einsatzabteilung
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die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
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die Mitglieder der Kinderfeuerwehr
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die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung
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Ehrenmitglieder
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fördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. -
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung ernannt.
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Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden die der Einsatzabteilung angehören und die die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
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Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden zu richten.
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Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
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Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds. -
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
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Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung offen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
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durch jährliche Mitgliedsbeiträge, gem. Betragsordnung der Freiwilligen Feuerwehr Massenheim e.V. Die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
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durch freiwillige Zuwendungen
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durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vereinsvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem seiner Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Vilbel einzuberufen. Sind alle Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
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die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
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die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
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die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren;
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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die Genehmigung der Jahresrechnung
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die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
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die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die beiden Kassenprüfer können ihr Amt höchstens zweimal in Folge ausüben.
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
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Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
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die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
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Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Stimm- und wahlberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder bzw. Mitglieder der Einsatzabteilung.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
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Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
§ 12 Vereinsvorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus,
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dem Vorsitzenden;
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dem stellvertretenden Vorsitzenden;
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dem Kassenverwalter;
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dem Schriftführer;
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den 3 Beisitzern
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Der Wehrführer, sein Stellvertreter, der Jugendwart, der Kinderfeuerwehrwart und der Gerätewart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kassenwesen
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Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
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Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern die Abrechnung vor.
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Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Vilbel selbständig.
§ 16 Kinderfeuerwehr
Die Kinderfeuerwehr ist eine selbständige Abteilung, die nach der Ortssatzung der Stadt Bad Vilbel ihre Gruppenarbeit gestaltet.
§ 17 Auflösung
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
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Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Vilbel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
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Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
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Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. -
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
§ 20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2023 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.